Die Sportkreisjugend Mannheim tritt für die Menschen- und Kinderrechte nach der UN-Charta ein und steht für religiöse und weltanschauliche Toleranz aller Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung. Gerade der Ukraine-Krieg stellt uns in Anbetracht von Zerstörung, Flucht und Vertreibung vor diverse Herausforderungen.

Wir stehen für die vorurteilsfreie Begegnung von jungen Menschen im und durch Sport und fördern diese. Ebenso stehen wir auch für den seelischen Schutz unserer Mitglieder, unserer Kinder und Jugendlichen, die nicht aus dem Blick geraten sollen und die über die Medien diesen Krieg ebenso wahrnehmen.

Auf dieser Seite haben wir einige Informationen rund um die sportliche Jugendarbeit im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg zusammen gefasst.

Pädagogische Unterstützung für Kinder und Jugendarbeit

Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind durch den Ukraine-Krieg mit einer Situation konfrontiert, die sie höchstens aus den Geschichtsbüchern kennen. Dieses Thema ist für einige schwer zu erfassen und zu begreifen. Auch der Umgang damit ist schwierig, sodass es auch Thema in Trainingsstunden und anderen Angeboten der sportlichen Jugendarbeit ist.

Einige Hilfestellungen, wie in den jeweiligen Trainingsgruppen/Teams an das Thema herangegangen werden und wie es in den jeweiligen Gruppen thematisiert werden kann, bieten folgende Links:

KVJS Baden-Württemberg (Landesjugendamt)

Deutsche Sportjugend (dsj)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Bewegungsposter der Kindertunstiftung Baden-Württemberg (in deutscher und ukrainischer Sprache)

Versicherung bei Teilnahme Geflüchteter in Vereinsangeboten

Gemeinsam mit anderen Sportbünden hat der Badische Sportbund eine Sonderversicherung für Asylbewerber und Menschen mit Fluchthintergrund, nicht nur im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg abgeschlossen. Hierdurch sind mögliche Angebote, Integration und Beteiligung im sportlichen und gesellschaftliche Bereich möglich. Darüber hinaus ist eine weitere vereinsbezogene Nichtmitgliederversicherung, sofern nicht vorhanden, ggfs. sinnvoll.

Spezielle Rückfragen können die Ansprechpartner des Versicherungsbüros der ARAG-Sport beantworten.

Steuerrechtliches für den Verein bei Spendenaktionen

Grundsätzlich ist es für Vereine möglich, Spenden außerhalb des Satzungszwecks im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg einzuwerben. Es müssen jedoch einige Dinge zu beachten. Hierzu hat das das Bundesfinanzministerium einige steuerrelevante Dinge im Zusammenhang des gesellschaftlichen Engagements für den Ukraine-Krieg für u.a. Gemeinnützigkeit beschlossen. Die wichtigsten Dinge hierzu haben sie in einem FAQ veröffentlicht. Darin enthalten sind auch Fragestellung zum Thema Spenden, Spendensammelaktionen für gemeinnützige Körperschaften (z.B. auch Sportvereine).

Daraus direkt die zwei relevanten Fragen:

Bundesministerium für Finanzen

„7. Darf jede steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung) unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine einwerben?

Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen. Seitens der Finanzämter wird es nicht beanstandet, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2022 Spenden für diesen nicht in der Satzung genannten Zweck eingeworben, mit einer Zuwendungsbestätigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Die Zuwendungsbestätigung muss einen Hinweis auf die Sonderaktion „Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte“ enthalten.

Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerbegünstigte Körperschaft die Spenden nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzt. Aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen sind beispielsweise nicht begünstigt. Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Steuerbegünstigung an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, die zur Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Geschädigte des Krieges in der Ukraine starten und die im Zuge dieser Sonderaktion eingeworbenen Spenden an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus oder eine steuerbegünstigte Hilfsorganisation weiterleiten.

8. Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Stiftungen) außerhalb ihrer Satzungszwecke zur Bewältigung der humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine tätig werden (zum Beispiel durch Unterstützung der Kriegsflüchtlinge)?

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich bis zum 31. Dezember 2022 unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Steuerbegünstigung. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Steuerbegünstigung ziehen.

Beispielsweise kann sich ein gemeinnütziger Verein dafür entscheiden, Hilfsgüter zu sammeln beziehungsweise zu erwerben, zu transportieren und an die Hilfebedürftigen zu verteilen. Hierbei können auch Mittel des gemeinnützigen Vereins eingesetzt werden. Für diese Betätigungen muss die Satzung nicht geändert werden.

Unterstützungsleistungen, mit denen keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt werden, zum Beispiel an vom Krieg in der Ukraine besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, sind hingegen nicht von der Billigkeitsregelung erfasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.“

Finanzierung von Angeboten mit und für Geflüchtete

Beitragsfreie Mitgliedschaft

Auch hier gibt es eine Antwort in den FAQ des Bundesfinanzministeriums:

„12. Dürfen Kriegsflüchtlinge – mit oder ohne Begründung einer Mitgliedschaft – beitragsfrei in Sportvereinen mit trainieren, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit des jeweiligen Sportvereins gefährdet?
Aus Billigkeitsgründen ist eine beitragsfreie Trainingsbeteiligung von Kriegsflüchtlingen gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.“

Bildungs- und Teilhabepaket

Haben geflüchtete Kinder oder Jugendliche eine Anerkennung in Deutschland erhalten (unabhängig von Ukraine), haben sie Zugang zum Bildungs- und Teilhabepakte. Hieraus kann auch die „Teilhabe am soziokulturellen Leben“ gefördert werden. Förderfähig sind unter anderem Mitgliedsbeiträge sowie Teilnahmen an Freizeitmaßnahmen. Eine Übersicht über Ansprechpartner und die Antragsstellung haben wir auf unserer Homepage hinterlegt.

Aktion Mensch

Über eine Sonderförderung können hier Projekte mit und für Geflüchtete Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung sowie deren Begleitung gefördert werden. Alle weiteren Informationen und Möglichkeiten findet Ihr auf der Homepage von Aktion Mensch.

Deutsches Kinderhilfswerk

Das Deutsche Kinderhilfswerk unterstützt sowohl regelmäßige auf Dauer angelegte Projekte als auch einzelne Veranstaltungen im Zusammenhang mit Kindern mit finanziellen Mittel.

Integration durch Sport

Über Integration durch Sport können Projekte und Aktionen gefördert werden, die für Menschen mit Migrations- oder Fluchthintergrund sowie sozialer Benachteiligung die Teilnahmechancen erhöhen, soweit sich durch die Projekte/Aktionen ein Mehrbedarf bei den Vereinen ergibt. Im Zusammenhang mit geflüchteten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen könnte dies z.B. der Dolmetscher sein, um die Sportlerinnen und Sportler in bestehende Gruppen integrieren zu können oder Trainer für ein neu zu schaffende Gruppe. Je nach Umfang des Projektes könnten diese in den Förderlinien Mikroprojekt bis Stützpunktverein fallen. Ansprechpartner und eine Übersicht hierfür bieten die Kollegen von „Integration durch Sport“ des Badischen Sportbundes.

Egidius Braun Stiftung (für Fußballvereine/-abteilungen)

Die DFB-Stiftung Egidius-Braun fördert relativ unkompliziert Vereinsengagement von Fußballvereinen mit einer Anerkennungsprämie in Höhe von 500 €. Alle weiteren Infos findet Ihr auf der Homepage der Stiftung.

Zweisprachige Vorlagen

Ehrenkodex/Selbstverpflichtungserklärung

Junge Menschen bedürfen einem besonderen Schutz, dies gilt insbesondere für die Anforderungen von Betreuungspersonal. In vielen Angeboten für junge Menschen in den Sportvereinen ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses obligatorisch. Um geflüchtete Engagierte in den Vereinen einzusetzen, ist die Vorlage eines solchen oft nicht möglich. Hierfür besteht „nur“ die Möglichkeit der Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklärung/Ehrenkodex in der die Engagierten der sportlichen Jugendarbeit selbst angeben, dass sie nicht wegen einer Straftat mit sexueller Motivation verurteilt wurden. Eine Vorlage in deutscher und ukrainischer Sprache stellt der KVJS zur Verfügung:

Selbstverpflichtungserklärung nach §72a SGB VIII deutsch

Selbstverpflichtungserklärung nach §72a SGB VIII ukrainisch

Den Ehrenkodex der deutschen Sportjugend gibt es zusätzlich in weiteren Sprachen.

Fortbildungsangebote

04.Juni 2022 Integration durch Sport (BSB) „Trauma und Sport

Ansprechpartner vor Ort

Ihr möchtet Euch als Verein oder Person einbringen und/oder sucht Kontakt zu Geflüchteten um ihnen Eure Angebote näher zu bringen? Für Querschnittsaufgaben steht unsere Geschäftsstelle als Ansprechpartner zur Verfügung. In den Kommunen gibt es zusätzlich verschiedene lokale Ansprechpartner:

Stadtgebiet Mannheim

  • Stadt Mannheim

Zentrale Servicestelle

Telefon: 0621 / 293 3299 (Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 17 Uhr)
E-Mail: ukraine-hilfe@mannheim.de

  • Integrationsmanager

Caritas

Diakonie

AWO

Deutsches Rotes Kreuz

Rhein-Neckar-Kreis

Weiterführende Informationen

Auf der Seite des Badischen Sportbundes findet Ihr noch weitergehende Informationen.

Teilen: