Aufgrund des Gesetztes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit wird in Baden-Württemberg ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit unterstützt, indem ein Mindestanspruch auf Freistellung geschaffen wird.

Ihr seid mindestens 16 Jahre alt, arbeitet in Baden-Württemberg und seid ehrenamtlich in der Jugendarbeit aktiv? Dann könntet Ihr Anspruch auf eine Freistellung haben. Der Anspruch gilt für alle Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden, sowie für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen für die Jugendarbeit.

Eine Freistellung kann für bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr, in der Ausbildung für bis zu fünf Tage, beantragt werden. Um freigestellt zu werden, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. Die Organisation (z.B. Euer Sportverein), für die Ihr tätig seid, muss den Antrag ca. sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn einreichen;

2. es muss nachgewiesen werden, dass die Veranstaltung eine jugendpflegerische oder -fürsorgliche Zielsetzung hat – dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Veranstaltung durch Mittel der öffentlichen Jugendhilfe gefördert werden kann und

3. es dürfen keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belange entgegenstehen.

Der Antrag ist bei der Badischen Sportjugend Nord einzureichen, Ihr findet ihn und weitere Informationen unter https://www.badische-sportjugend.de/ServiceundBeratung/Freistellung/.

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